Werkvertragsrecht

Das private Baurecht ist nur ein Teil des Werkvertragsrechts. Immer dann, wenn die vertragstypische Leistung in der Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges für den Kunden bzw. für den Auftraggeber besteht, sei es in der Herstellung einer Sache, in der Reparatur einer Sache wie z.B. einer Autoreparatur, in der Durchführung einer Operation oder in der Erstellung eines Datenverarbeitungsprogrammes, handelt es sich um einen Werkvertrag. Aus diesem leiten sich bei Mängeln Rechte wie z.B. Nachbesserungs- und Schadensersatzansprüche, Minderungsansprüche und auf Seiten des Werkunternehmers Werklohnansprüche her. Auch zur Durchsetzung dieser Ansprüche oder zur Abwehr unberechtigter Ansprüche sind wir gerne auf diesem speziellen Fachgebiet, auf dem wir über eine weitreichende Erfahrung besitzen, für Sie tätig.

Rechtsgebiet von:

Rechtsanwalt Ralf Zuhorn, Rechtsanwältin Beate Grunewald
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