Bundesgerichtshof (BGH): wie muß der Auftragnehmer im BGB-Bauvertrag seine Stundenlohnarbeiten darlegen und abrechnen?

Was war passiert?
Der Auftragnehmer (AN) verlangt vom Auftraggeber (AG) Werklohn für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die er für den AG an dessen Motorhome auf Stundenlohnbasis ausgeführt hat. Der AG teilt dem AN zwischendurch mit, er wolle ein neues Motorhome bauen, der AN solle daher die Arbeiten beenden. Der AN rechnet seine bis dahin erbrachten Leistungen ab, der AG zahlt aber nicht und AN erhebt Klage. Beim Landgericht gewinnt der AN; das Berufungsgericht hingegen weist die Klage ab, weil der AN seinen Werklohnanspruch schon nicht schlüssig dargelegt habe, Denn es fehle eine zeitliche Zuordnung der Stundenlohnarbeiten (was wurde wann erledigt?). Allein das Vorlegen der Rechnung reiche nicht aus. Detaillierte Nachweise wie etwa Stundenzettel fehlten, deshalb sei nicht nachprüfbar, ob die abgerechneten Stunden dem tatsächlichen Aufwand entsprächen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Werklohnforderung ist schlüssig vorgetragen. Denn es ist nicht erforderlich, detailliert anzugeben, welche Arbeiten der AN zu welchem Zeitpunkt mit welchem Stundenaufwand erbracht haben will. Zur schlüssigen Begründung der Stundenvergütung muss der AN grds. nur darlegen, wie viele Stunden er für die Vertragsleistung aufgewendet hat, schuldet aber regelmäßig keine Differenzierung, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind. Der AN muss auch nicht etwa Stundennachweise oder sonstige Belege zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten vorlegen. Bestreitet der AG, dass der AN die abgerechneten Arbeiten tatsächlich erbracht hat, wird hierüber Beweis erhoben.

BGH, Beschluss vom 05.01.2017, VII ZR 184/14

Praxistipps:
Der AG kann gleichwohl eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung herbeiführen, indem er substantiiert vorträgt, weshalb die Betriebsführung des AN unwirtschaftlich ist, m.a.W. weshalb der AN die gleiche Arbeit in weniger Zeit hätte erledigen können. Es genügt nicht, wenn der AG die Erforderlichkeit des vom AN abgerechneten Stundenaufwands "ins Blaue hinein" bestreitet. Vielmehr hat er die ihm bekannten oder ohne weiteres ermittelbaren Umstände darzulegen, aus denen sich die unwirtschaftliche Betriebsführung ergeben soll. Anschließend muss der AN ins Detail gehen und erläutern, wie viele Stunden er für welche konkreten Leistungen aufgewendet hat.

Um solchen Streitigkeiten vorzubeugen, können die Parteien vertraglich vereinbaren, wie genau der AN die Stundenlohnarbeiten darlegen muss; denkbar etwa ist die Pflicht, vollständige Namen der Mitarbeiter zu nennen und eine nicht nur stichwortartige, sondern detaillierte Benennung der in einer bestimmten Zeiteinheit von diesen Mitarbeitern geleisteten Arbeiten. Auch Fristen für die Vorlage dieser Nachweise sind sinnvoll, um zeitnah eine Prüfung zu ermöglichen, bevor der Baufortschritt diese verhindert.

Und bitte nicht das Grundsätzliche vergessen, nämlich die wirksame Stundenlohnabrede selbst: Die Vereinbarung muss ausdrücklich getroffen sein. Eine konkludente Vereinbarung ist ebenso wie bloß stillschweigendes Dulden der Leistungserbringung durch den AG nicht ausreichend (OLG München, IBR 2002, 240): Der bloßen Hinnahme von Leistungen liegt keine Erklärung dahingehend inne, dass deren Abrechnung im Stundenlohn erfolgen dürfe, und selbst das spätere Unterzeichnen von Stundenlohnzetteln durch den AG ersetzt nicht die ausdrückliche Abrede. Denn der AG bestätigt mit der Unterzeichnung lediglich, dass die Arbeiten ausgeführt wurden, aber nicht etwa, dass sie auch im Stundenlohn bezahlt werden (OLG München a.a.O., BGH NZBau 2004, 31)!