Einführung der Mietpreisbremse

Nach der in § 556 d Abs. 1, 2 BGB neu eingeführten, sogenannten Mietpreisbremse darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses über Wohnraum, welcher sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet, die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen.

Kriterien zur Bestimmung eines entsprechend angespannten Wohnungsmarktes sind deutlich stärker als im bundesweiten Durchschnitt steigende Mieten, eine den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigende Mietbelastung der Haushalte, eine stark anwachsende Wohnbevölkerung sowie ein geringer Leerstand bei großer Nachfrage.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat nunmehr 22 Kommunen ausgewählt, welche diese Kriterien erfüllen und für die ab sofort für die Dauer von zunächst 5 Jahren die Mietpreisbremse gelten soll. Hierbei handelt es sich vorwiegend um stark wachsende Städte im Rheinland, namentlich Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Leverkusen, Meerbusch, Mohnheim am Rhein, Neuss, Ratingen, Aachen, Bonn, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Siegburg, St. Augustin und Troisdorf, aber auch Münster, Bocholt, Bielefeld und Paderborn.

Da in vielen Ruhrgebietsstädten hingegen Wohnungsleerstand besteht und dort nach Ansicht der Landesregierung ein bezahlbares Wohnen auch nach der bisherigen Regelung gesichert ist, sind insbesondere die Ruhrgebietsmetropolen Duisburg, Essen, Bochum und Dortmund nicht von der Mietpreisbremse erfasst.

Gemäß § 556 e Abs. 1 BGB kann der Vermieter allerdings grundsätzlich diejenige Miete auch weiterhin verlangen, die der Vormieter zuletzt schuldete. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um solche Mieterhöhungen handelt, die innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.

Auch soll die Begrenzung der Miethöhe gemäß § 556 f BGB nicht bei der Neuvermietung solcher Wohnungen, die ab dem 01.10.2014 erstmalig genutzt werden, greifen, sowie bei der Wiedervermietung umfassend modernisierter Wohnungen. Unklar hierbei bleibt aber, welchen Umfang entsprechende Maßnahmen haben müssen. Eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit der neuen Regelung verbleibt somit.