Mietpreisbremse nicht verfassungswidrig

Am 18.07.2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die sogenannte „Mietpreisbremse“ nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und daher nicht verfassungswidrig ist.

§ 556d BGB sieht vor, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, solche Gebiete durch Rechtsverordnungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen; nur in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet wird die Mietobergrenze wirksam. Sie gilt jedoch nicht, wenn die von dem vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete die ansonsten höchstzulässige Miete übersteigt, so dass auch diese Miethöhe vereinbart werden darf.

Nach dem 01.10.2014 errichteter Wohnraum sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sind ebenfalls von der Regulierung der Miethöhe ausgenommen.

Eine Beschwerdeführerin hatte gegen die von der Stadt Berlin erlassene Rechtsverordnung, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, die das Bundeverfassungsgericht indes nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zwar greift die Mieterhöhungsregulierung in das geschützte Eigentum eines Vermieters ein, sie ist aber als verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt, da es im öffentlichen Interesse liegt, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken.

Die jeweiligen Landesregierungen können das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes verordnen, wobei sie zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen - auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs - in das Vermietereigentum anzuhalten sind. Bejaht eine Landesregierung die Voraussetzungen zum Erlass der Verordnung zu Unrecht, kann ein Vermieter dies vor den Gerichten angreifen.

Auch der Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit von Vertragsparteien, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Gegenleistungen nach ihren Vorstellungen auszuhandeln, hält sich ebenfalls innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz greift auch nicht gleichheitswidrig in das Vermietereigentum ein, wie das Bundesverfassungsgericht sodann ausführt.

Es verstößt auch nicht gegen Grundrechte, dass die zulässige Mietobergrenze anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmt wird, so dass es deutschlandweit zu unterschiedlichen Mietobergrenzen kommen kann.

Im Hinblick auf die Verschiedenheit der örtlichen Wohnungsmärkte erscheine bereits das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zweifelhaft, jedenfalls ist eine etwaige Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium – ortsübliche Vergleichsmiete – anknüpft.