OLG Celle zum Umfang der vertraglichen Pflichten des Projektsteuerers

Was war passiert?

Der Auftraggeber (AG) leistet sich einen Projektsteuerer (PSt) und einen Architekten für die Realisierung eines Schwimmbads. Ein schriftlicher Projektsteuerungsvertrag existiert nicht. Der Korrespondenz der Parteien ist aber zu entnehmen, dass der PSt die „Leistungen der Projektsteuerung für das Bauvorhaben zu einem Gesamtpauschalpreis von 375.000 Euro zuzüglich 10% Nebenkosten“ schuldet. Das Schwimmbad ist wegen eines unzulässig gewählten Abdichtungssystems mangelhaft errichtet. Nun fordert der Auftraggeber von dem PSt und dem Architekten Schadensersatz.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das OLG stellt fest: Es existieren grundsätzlich keine allgemeingültigen Leistungsanforderungen an Projektsteuerungsleistungen. Maßgeblich ist allein, was die Parteien dazu vertraglich definieren. Nur wenn dazu dort Konkretes festgelegt ist, kann man unterstellen, dass ein Projektsteuerer Aufgaben der Objektplanung, insbesondere der Bauaufsicht, zu erbringen hat. Ist neben dem PSt sogar noch ein Architekt beauftragt, gilt dies erst recht. Dasselbe gelte für die Kontrolle technischer Details. Ein allgemeingültiges Leistungsbild und eine verbindliche Beschreibung der Leistungspflichten eines Projektsteuerers sei nirgend geregelt. Fehle es im Vertrag an konkreten Absprachen, könne man nicht einfach unterstellen, dass der PSt die Bauaufsicht (neben einem Architekten?) schulde und die Kontrolle technischer Details erbringen müsse. Dies gelte unabhängig davon, dass der PSt im konkreten Fall an Entscheidungen über das hier relevante Abdichtungssystem beteiligt gewesen ist und insoweit mitgewirkt habe. Denn er sei letztlich der verlängerte Arm des Bauherrn und es sei nicht ohne Weiteres möglich, diesem Verpflichtungen aufzuerlegen, die einer Bauaufsicht gleichkämen. Das OLG weist die Klage gegen den PSt deshalb ab.

Konsequenzen für die Praxis:

Wie so oft spielt die Musik in der möglichst genauen Beschreibung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Je sorgfältiger man hier vorgeht, desto einfacher wird die Vertragsabwicklung.

Sowohl der AG als auch der PSt haben ein Interesse am Abschluss eines schriftlichen Projektsteuerungsvertrags. Nur so kann der AG sicherstellen, dass die vom Projektsteuerungsvertrag angestrebten Kontrollpflichten auch bindend auf den PSt übertragen sind- und der Projektsteuerer sichert damit zu seinen Gunsten ab, dass eine klare Leistungsabgrenzung zu anderen Fachbeteiligten erfolgt. Lässt sich ein klarer Vertragsinhalt nicht eindeutig feststellen ist es sicherlich richtig anzunehmen, dass der PSt keine Objektplanungsleistungen schuldet- und schon gar nicht neben einem ebenfalls beauftragten Architekten!. Für diese Ansicht streitet auch die Auslegung der Projektmanagementstandards nach dem Leistungsbild „Projektsteuerer“ nach AHO-Heft Nr. 9 (2014). Probleme ergeben sich dann, wenn der PSt über den ihm übertragenen Aufgabenzuschnitt hinaus Einfluss auf fachliche Abstimmungen und Klärungen der übrigen Beteiligten nimmt. Dann kann sich im Einzelfall auch eine Verantwortlichkeit für die insoweit erbrachten (Beratungs-) Leistungen ergeben. Für diesen Sonderfall bedarf es aber zweifellos konkreter Anhaltspunkte.

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015, Geschäftsnummer 16 U 41/15; BGH, Beschluss vom 14.12.2017, Geschäftsnummer VII ZR 231/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)