Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Was für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu beachten ist

Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, kurz GeschGehG, in Kraft getreten, welches die Richtlinie (EU) 2016/943 umsetzt. Hiernach genießen Geschäftsgeheimnisse in Unternehmen, zu denen auch technisches und wirtschaftliches Know-How zählen, künftig einen umfassenderen Schutz. Doch um diesen zu erlangen, müssen Unternehmen einige Neuerungen beachten.

Doch worum geht es?

Auf EU-Ebene wurde bereits im Jahr 2016 die „RICHTLINIE [EU] 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ erlassen. Diese war eigentlich bis zum 09.06.2018 in nationales Recht umzusetzen. Da das jedoch nicht geschah, fand die Richtlinie seit dem Fristablauf in Deutschland unmittelbare Anwendung. Dieser Umstand wurde allerdings von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen.

Dabei sollte sich jedes Unternehmen Gedanken darüber machen, was die Richtlinie und das diese umsetzende nationale Gesetz für den Unternehmensalltag bedeuten. Denn mitunter kann dringender Handlungsbedarf bestehen, um Geschäftsgeheimnisse auch zukünftig geschützt zu wissen.

Hintergrund dieses Aufmerksamkeitserfordernisses ist die Änderung derjenigen Voraussetzungen, welche für die Erlangung des rechtlichen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen erfüllt werden müssen. Gemäß § 17 UWG genügte es hierfür bislang, über einen Geheimhaltungswillen in Bezug auf bestimmte Informationen zu verfügen und dies beispielsweise durch Dokumentation im Unternehmen zu manifestieren. § 17 UWG wurde nun jedoch abgeschafft. Auf die subjektive Komponente des Geheimhaltungswillens kommt es daher künftig nicht mehr an. Stattdessen verlangt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht nur, dass die jeweils betroffene Information eben geheim ist und deshalb wirtschaftlichen Wert hat, sondern auch, dass sie von „den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ erfasst ist. Nur dann soll eine Information überhaupt ein schutzfähiges Geschäftsgeheimnis darstellen.

Unternehmen haben somit geeignete Maßnahmen zu treffen, um ihre Geschäftsgeheimnisse in der Zukunft noch effektiv verteidigen zu können. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses erfasst dabei sowohl den Terminus des „Know-How“, als auch den des Betriebsgeheimnisses, nach den Erwägungsgründen der Bundesregierung unabhängig davon, ob es sich um technische oder kaufmännische Informationen handelt. Doch welche konkreten Schutzmaßnahmen im Einzelfall „angemessen“ im Sinne des Gesetzes und der dahinter stehenden Richtlinie sind, ist bislang noch vollkommen offen. Die Bundesregierung hat hierzu beispielhaft Zugangskontrollen und vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen aufgezählt, die als Schutzmaßnahmen in Betracht kämen (BT-Drs.: 19/4724, S. 21ff.). Doch ob die jeweilige Maßnahme gerade für das spezifische Geschäftsgeheimnis angemessen ist, unterliegt einer Abwägung in jedem konkreten Einzelfall, bei der unter anderem der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Art zu berücksichtigen sein werden. So ist es grundsätzlich möglich, dass bestimmte Informationen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen oder in einer geschäftsinternen Richtlinie zu berücksichtigen sind. Aufwändiger aber voraussichtlich unerlässlich wird es zudem sein, vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern zu treffen, um die Geheimhaltung zu sichern.

Es ist erst im Laufe der kommenden Jahre damit zu rechnen, dass die Rechtsprechung ein präziseres Bild darüber zeichnet, welche Maßnahmen in welchen Fällen als angemessen betrachtet werden dürfen. Doch müssen Unternehmen diese Maßnahmen schon jetzt treffen, um im Streitfall überhaupt in den Genuss des Geheimnisschutzes und damit Ansprüchen unter anderem auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz gegen den rechtswidrigen Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen kommen zu können. Genügt der aktive Geheimnisschutz nicht, wird den Gerichten nichts anderes übrig bleiben, als die Schutzfähigkeit des für viele Unternehmen so existentiellen Know-How abzulehnen.

Um eine derartige Folge zu vermeiden und auf den ansonsten recht großzügigen zivilrechtlichen Schutz des Geheimnisschutzgesetzes zurückgreifen zu können, gilt es, ausgeklügelte Schutzkonzepte in den Unternehmen zu etablieren. Sofern dort die Vorgaben der DSGVO bereits umgesetzt wurden, besteht unter bestimmten Umständen sogar die Möglichkeit, auf die hierfür eingerichteten Strukturen zurückzugreifen, um den Geheimnisschutz zu implementieren. In jedem Falle sollten Unternehmen zeitnah überprüfen, ob bzw. welche Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben sollen und ob hierfür noch Maßnahmen zu treffen sind oder bereits getroffene Vorkehrungen ausreichen.