Neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser bringt ab 23. Dezember 2020 neue Regelungen, u.a. für die Maklerprovision:

  1. Mit Inkrafttreten wird es nicht mehr möglich sein, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzuerlegen, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Damit sollen private Käufer von Wohnimmobilien bei den Kaufnebenkosten entlastet werden.

Die neue Regelung beinhaltet, dass ein Makler, der aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig wird, seine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen darf. Die Vereinbarung einer unentgeltlichen Tätigkeit mit einer Partei führt zum vollständigen Verlust des Provisionsanspruchs auch gegenüber der anderen Partei.

Wenn allerdings nur eine Partei den Makler beauftragt hat, zahlt diese auch alleine die Maklervergütung.

Individualvereinbarungen der Beteiligten sind weiterhin wirksam. Sie setzen aber voraus, dass, wenn die Kosten an eine andere Partei weitergereicht werden sollen, max. 50 % der insgesamt zu zahlenden Provision weitergereicht werden. Außerdem muss der Auftraggeber des Maklers zuerst nachweisen, dass er die Provision gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei den vereinbarten Anteil verlangen kann.

Die Neuregelung gilt nur für Verbraucher und auch nur beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Bei einem Zusammenhang zu einer gewerblichen Tätigkeit ist es weiterhin zulässig, die Verteilung der Maklerkosten anderweitig zu regeln.

  1. Weitere Neuerungen des Gesetzes:

Ein Maklervertrag mit o.g. Inhalt bedarf künftig der so genannten Textform nach § 126b BGB: Es reicht dafür beispielsweise eine Vereinbarung durch Austausch von E-Mails. Eine mündliche Abrede reicht hingegen nicht aus.

Den vollständigen Gesetzestext der Neuregelungen in den künftigen § § 656a ff. BGB finden Sie hier: